Allgemeine Lieferbedingungen der VEGA Grieshaber KG (VEGA)
I. Geltungsbereich
1. VEGA erbringt Lieferungen und Leistungen – soweit nicht ausdrücklich anders geregelt - ausschließlich aufgrund der nachstehenden allgemeinen Lieferbedingungen. Die nachstehenden Allgemeinen Lieferbedingungen werden somit exklusiv zum Vertragsbestandteil. Dem Einbezug von Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
2. Hosting-Service-Leistungen (SaaS) von VEGA unterliegen zusätzlich den VEGA-Bedingungen für das VEGA Inventory System.
3. Gegenüber Bestellern, die Unternehmer sind, finden die Regelungen der §§ 327 ff BGB zu Verbraucherverträgen über digitale Produkte sowie die Regelungen der §§ 475a ff BGB zu Verbrauchsgüterkaufverträgen über digitale Produkte keine Anwendung.
4. Diese allgemeinen Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Aufträge des Bestellers an VEGA, ohne dass hierauf nochmals besonders Bezug genommen werden muss.
II. Angebote, Preise
1. Angebote von VEGA sind, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, in allen Teilen freibleibend.
2. Bei ausdrücklich als verbindlich gekennzeichneten Angeboten kommt ein Vertrag zustande, wenn das Angebot vom Besteller innerhalb der im Angebot angegebenen Frist angenommen wird bzw. wenn keine Frist angegeben ist, innerhalb von zwei Wochen ab Angebotsdatum. Nach Ablauf dieser Frist ist VEGA an das Angebot nicht mehr gebunden. Im Übrigen führen Bestellungen erst mit der Bestätigung von VEGA zum Vertrag. Soweit in seiner Bestellung nicht anders angegeben, ist der Besteller für die Dauer von zwei Wochen ab Zugang seiner Bestellung bei VEGA an diese gebunden. Dieser Zeitraum verlängert sich entsprechend, wenn besondere Umstände vorliegen (z. B. erforderliche kaufmännische und technische Rückfragen, Sonderwünsche des Bestellers, Betriebsferien). VEGA behält sich vor, Bestellungen abzulehnen oder Sicherheiten zu fordern.
3. Die Beschaffenheit der Liefergegenstände ergibt sich aus den vereinbarten Spezifikationen sowie ergänzend aus den von VEGA veröffentlichten Produktbeschreibungen, insbesondere auf der Website www.vega.com. VEGA ist in keiner Weise dazu verpflichtet, die Eignung der Lieferungen für deren Verwendungszweck zu beurteilen oder zu überprüfen. Vom Besteller vorgesehene Verwendungszwecke werden nur Vertragsinhalt, wenn dieser VEGA rechtzeitig vor Vertragsschluss in Textform über solche Verwendungszwecke informiert hat und VEGA dem Verwendungszweck ausdrücklich zugestimmt hat.
4. Soweit nicht anders vereinbart, sind handelsübliche oder geringfügige Abweichungen der Qualität, Farbe, Maße oder des Gewichts keine Mängel. Dasselbe gilt für geringfügige Änderungen in der Konstruktion oder an Bauteilen im Rahmen des technischen Fortschritts.
5. Die Preise von VEGA verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sie beinhalten weder Kosten für Verpackung, Fracht, Zoll, Porto noch Versicherung oder sonstige Versandkosten.
6. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die aktuellen VEGA-Preise bei Auftragsbestätigung durch VEGA. Kommt ein Auftrag aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, später als sechs Monate nach Vertragsabschluss zur Auslieferung, so gilt der bei der Lieferung gültige VEGA-Preis als vereinbart; war ein anderer als der VEGA-Preis vereinbart, so erhöht sich dieser im selben Verhältnis, wie sich der VEGA-Preis erhöht hat.
7. Nachträgliche Änderungswünsche des Bestellers werden für VEGA nur verbindlich, wenn sich beide Seiten zuvor über deren technische Machbarkeit, erforderliche längere Lieferzeiten und eine angemessene Vergütung des bei VEGA entstehenden Mehraufwandes geeinigt haben.
8. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Angebotsunterlagen behält VEGA sich die Eigentums- und Nutzungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nur mit Zustimmung von VEGA zugänglich gemacht werden.
III. Lieferungen, Gefahrübergang
1. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgen alle Lieferungen CIP benannter Bestimmungsort, Incoterms 2020. Der benannte Bestimmungsort ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.
2. Teillieferungen sind zulässig. Sie verpflichten den Besteller zur Zahlung der anteiligen Vergütung.
3. Der Gefahrübergang erfolgt am Übergabeort an den ersten Frachtführer gemäß Auftragsbestätigung. Er erfolgt im Übrigen auch dann am Übergabeort an den ersten Frachtführer, wenn VEGA neben der Lieferung der bestellten Waren weitere Leistungen vor Ort übernommen hat, z. B. die Inbetriebnahme der Waren oder eine gemeinsame Abnahme beim Besteller.
4. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die VEGA nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr über, sobald VEGA dem Besteller die Versandbereitschaft gemeldet hat und zwar auch dann, wenn VEGA den Versand oder andere Leistungen übernommen hat.
IV. Lieferfristen und -Termine
1. Die von VEGA angegebenen Lieferfristen und -termine sind unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt, sobald VEGA vom Besteller sämtliche für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vereinbarte Anzahlungen erhalten hat.
2. In Fällen höherer Gewalt oder sonstiger von VEGA nicht zu vertretender Umstände (z. B. behördliche Maßnahmen, Verschärfungen von Ausfuhrbestimmungen, Pandemien, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Materialbeschaffungsprobleme, Verkehrsstörungen usw. – auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten) verlängern sich die – auch bestätigten – Lieferfristen bzw. -termine in angemessenem Umfang. Wird für VEGA aufgrund solcher Umstände die Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird VEGA von ihrer Leistungspflicht frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als einen Monat dauert, sind VEGA und der Besteller berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
3. Die vorstehende Regelung in Ziffer IV.2 gilt auch dann, wenn höhere Gewalt oder sonstige von VEGA nicht zu vertretende Umstände während eines bereits eingetretenen Verzugs entstehen.
5. Bei Lieferverzug ist die Haftung von VEGA im Fall einfacher Fahrlässigkeit für jede vollendete Woche des Verzuges auf 0,5 %, insgesamt jedoch auf höchstens 5 % des Netto-Rechnungsbetrages des Teils der Lieferung begrenzt, der wegen des Verzuges vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann. Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß Ziffer VII.9 wird dadurch nicht berührt. Der Besteller informiert VEGA spätestens bei Vertragsschluss über Vertragsstrafen, die gegenüber seinem Abnehmer gelten.
6. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die VEGA nicht zu vertreten hat, so berechnet VEGA bei Lagerung in ihrem Werk monatlich mindestens 0,5 % des Netto-Rechnungsbetrages der gelagerten Lieferung. Weitere gesetzlich vorgesehene Rechte betreffend Annahmeverzug des Bestellers bleiben vorbehalten.
V. Zahlungen
1. Zahlung auf Rechnung: Zahlungen über Lieferungen und Leistungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug und für VEGA gebührenfrei auf das in der Rechnung angegebene Konto zu überweisen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der vollständige Zahlungseingang.2. Online-Zahlungen: Mit Erteilung der Bestellung für Lieferungen und Leistungen (bei Kauf und Abonnement) autorisiert der Besteller VEGA oder ihren externen Zahlungsverarbeiter ausdrücklich, dem Besteller diese Lieferungen und Leistungen in Rechnung zu stellen. Der Besteller erklärt und garantiert, dass er das Recht hat, alle Zahlungsmethoden zu verwenden, die VEGA ihm zur Verfügung stellt. Online-Zahlungen sind sofort fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der vollständige Zahlungseingang und die erfolgreiche Verarbeitung durch den Zahlungsverarbeiter.
3. Bei Zahlungsverzug des Bestellers behält sich VEGA vor, Zinsen in Höhe von
9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens aber 10 % p. a., zu berechnen. Unabhängig davon ist VEGA berechtigt, in einem solchen Fall die Lieferung bis zur vollständigen Bezahlung der ausstehenden Rechnung und der Verzugszinsen zurückzubehalten. Weitere gesetzlich vorgesehene Rechte betreffend Zahlungsverzug des Bestellers bleiben vorbehalten.
5. Ein Zurückbehaltungsrecht oder das Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zu.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung bestehenden sowie künftig entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware im Eigentum von VEGA. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen, der Saldo gezogen und anerkannt ist. Schecks gelten erst nach ihrer unwiderruflichen Einlösung als Erfüllung.
2. Der Besteller ist nur dann berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, wenn er VEGA hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.
Wird die Vorbehaltsware unverarbeitet veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen in voller Höhe an VEGA ab. Wird Vorbehaltsware vom Besteller - nach Verarbeitung/Verbindung - zusammen mit nicht VEGA gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. VEGA nimmt die Abtretung an. Besteht zwischen dem Besteller und seinem Käufer ein Kontokorrentverhältnis, so erstreckt sich die Abtretung nicht nur auf den nach § 355 HGB anerkannten Saldo, sondern auch auf den etwaigen Überschuss aus dem Kontokorrentverhältnis, der ohne Feststellung und Anerkennung sofort zur Zahlung fällig ist. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach Abtretung bis auf Widerruf ermächtigt. Die Befugnis von VEGA, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich VEGA, die Forderungen nicht einzuziehen und die Einziehungsermächtigung des Bestellers nicht zu widerrufen, solange letzterer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. VEGA kann verlangen, dass der Besteller ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für VEGA als Hersteller vor, ohne dass für VEGA daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht VEGA gehörenden Waren, steht VEGA der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so besteht Einigkeit, dass der Besteller VEGA im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für VEGA verwahrt.
3. Der Besteller verpflichtet sich, die von VEGA gelieferte Ware nur mit der Maßgabe zu veräußern, dass er sich das Eigentum an dieser Ware bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vorbehält und vereinbart, dass anstelle des Eigentumsvorbehalts, wenn dieser durch Weiterveräußerung, Verbindung, Verarbeitung oder Vermengung erlischt, das Eigentum an der neuen Sache oder die daraus entstehende Forderung tritt.
4. Im Falle des Zahlungsverzugs oder eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers ist VEGA berechtigt, die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware zu beanspruchen. In der Rücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Gleichzeitig werden sämtliche Forderungen sofort zur Zahlung fällig.
5. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, ist VEGA auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe der Sicherheiten, die über den Wert von 120 % ihrer Forderungen hinausgehen, verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht VEGA zu.
6. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und instand zu halten. Er wird sie auf eigene Kosten gegen Verlust und Beschädigung ausreichend zum Wiederbeschaffungswert versichern und erbringt auf Verlangen hin den Nachweis über den Abschluss der Versicherungsverträge und die ordnungsgemäße Bezahlung der Prämien. Der Besteller tritt seine Forderungen aus den Versicherungsverträgen bereits jetzt auflösend bedingt auf den Eigentumsübergang an VEGA ab. VEGA nimmt die Abtretung an.
7. Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsware oder an deren Stelle getretene Forderungen sind VEGA vom Besteller unverzüglich unter Beifügung von Dokumenten mitzuteilen. Kosten, die durch die Abwehr eines Zugriffs entstehen, übernimmt der Besteller.
8. Soweit der vorstehende Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in dem sich die gelieferte Ware befindet, nicht wirksam sein sollte, ist der Besteller auf Verlangen von VEGA verpflichtet, eine gleichwertige Sicherheit zu bestellen. Kommt er diesem Verlangen nicht innerhalb angemessener Frist nach, kann VEGA ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsziele sofortige Bezahlung sämtlicher offener Rechnungen verlangen.
VII. Gewährleistung und Haftung
1. Für Sach- und Rechtsmängel übernimmt VEGA unter Ausschluss weiterer Rechte die nachfolgend beschriebene Gewährleistung. § 377 HGB findet Anwendung.
2. Der Besteller kann etwaige Rechte wegen Sachmängeln nur geltend machen, wenn er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
3. Teile, die bei Gefahrübergang nachweislich mangelhaft waren, werden nach Wahl von VEGA nachgebessert oder neu geliefert. Ersetzte Teile werden Eigentum von VEGA und sind auf Verlangen zurückzugeben.
4. Bei Ersatzlieferung trägt VEGA die gesetzlichen Kosten einschließlich des Versands zum ursprünglich vertraglich vereinbarten Lieferort. Erfolgt auf Wunsch des Bestellers die Versendung an einen anderen Ort, so übernimmt der Besteller die hierdurch anfallenden Mehrkosten.
5. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich oder fehlgeschlagen oder von VEGA trotz angemessener Fristsetzung nicht erfolgt, so kann der Besteller mindern, bei erheblichen Mängeln vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz nach Absatz 9 verlangen. Die Geltendmachung von Schadensersatz setzt voraus, dass VEGA ein Verschulden trifft.
6. Soweit kein Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB vorliegt, kommen die Regelungen der §§ 445a und 445b BGB nicht zur Anwendung.
7. Für Schäden, die ohne Verschulden von VEGA, beispielsweise durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, übermäßige Beanspruchung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, abrasive, elektrochemische oder elektrische Einflüsse (soweit diese nicht vertraglich vorausgesetzt sind), entstanden sind, übernimmt VEGA keine Gewähr.
8. Für die Verletzung von Rechten Dritter durch die Nutzung der Ware außerhalb Deutschlands haftet VEGA nur, wenn eine solche Nutzung mit dem Besteller vereinbart oder nach den konkreten Umständen bei Vertragsschluss zu erwarten war. Liegt ein solcher Haftungsfall vor, steht VEGA nur dafür ein, dass einer solchen Nutzung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine im Ausland bestehenden Rechte entgegenstanden, die VEGA zu diesem Zeitpunkt kannte oder grob fahrlässig nicht kannte.
9. VEGA haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder im Rahmen der gesetzlichen Produkthaftung nach Maßgabe des Gesetzes. Bei einer übernommenen Garantie haftet VEGA nach Maßgabe etwaiger Garantiebestimmungen, im Übrigen nach dem Gesetz.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet VEGA im Übrigen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf und zwar – soweit in Ziffer IV.5 für Verzugsschäden nicht abweichend geregelt – beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens.
10. Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln verjähren in 24 Monaten ab Gefahrübergang, sonstige Ansprüche in 24 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Haftet VEGA wegen der Übernahme einer Garantie, gelten die in den Garantiebestimmungen getroffenen Verjährungsfristen. Haftet VEGA wegen arglistigem Verschweigen eines Mangels, nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
VIII. Vertraulichkeit, Schutzrechte
1. Die Parteien verpflichten sich gegenseitig zu strikter Vertraulichkeit Dritten gegenüber. Insbesondere ist der Besteller verpflichtet, alle ihm anlässlich der Geschäftsverbindung bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, geheimen Herstellungsverfahren sowie sonstige vertrauliche geschäftliche und betriebliche Tatsachen, Unterlagen und Informationen von VEGA streng vertraulich zu behandeln und nicht Dritten zugänglich zu machen.
2. Die vorgenannten Verpflichtungen werden beide Parteien auch ihren Mitarbeitern und Dritten auferlegen, die mit der Geschäftsverbindung befasst sind oder Zugang zu vertraulichen Informationen von VEGA haben.
3. VEGA behält sich an allen Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Skizzen und sonstigen Informationen - auch in elektronischer Form - sämtliche Nutzungsrechte vor. Diese sowie alle sonstigen mit dem Liefergegenstand verbundenen Schutzrechte darf der Besteller nur im vertragsgemäßen Umfang nutzen.
4. Der Besteller wird VEGA unverzüglich unterrichten, falls er von dritter Seite wegen vermeintlicher Schutzrechtsverletzung durch VEGA-Produkte in Anspruch genommen wird oder er Kenntnis von der Verletzung von VEGA-Schutzrechten durch Dritte erhält.
5. Werden im Rahmen einer Ausschreibung oder eines anderen Angebots dem Besteller technische Ausarbeitungen übergeben und wird der entsprechende Auftrag an VEGA nicht erteilt, so sind diese Ausarbeitungen umgehend zurückzugeben und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
IX. Exportkontrolle; keine Ausfuhr nach Russland oder Weißrussland („No-Russia“/ „No-Belarus“-Klausel)
1. Die Verbringung/Ausfuhr von Gütern (Waren, Software, Technologie) zur Erfüllung des Vertrags unterliegt dem europäischen und dem deutschen Außenwirtschaftsrecht und die Lieferung kann exportkontrollrechtlichen Beschränkungen und Verboten unterliegen. Bei den relevanten Rechtsvorschriften handelt es sich insbesondere um die Verordnung (EU) Nr. 2021/821 (Dual Use VO) und die Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 und (EU) Nr. 2024/1865 sowie deren jeweiligen Anhänge, das Außenwirtschaftsgesetz (AWG), die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) und die deutsche Ausfuhrliste, in den jeweils gültigen Fassungen. Weiter bestehen europäische und nationale Embargovorschriften gegen bestimmte Länder und Personen, die eine Lieferung verbieten oder unter Genehmigungsvorbehalt stellen können.
2. Mit Erteilung des Auftrages verpflichtet sich der Besteller, die europäischen und deutschen Exportkontrollbestimmungen anzuerkennen und einzuhalten. Weiter verpflichtet er sich, die Güter weder direkt noch indirekt einer zivilnuklearen Verwendung in den Ländern zukommen zu lassen, die in § 9 Abs. 1 AWV genannt sind, es sei denn, er verfügt über die erforderlichen Genehmigungen.
3. Zur Einhaltung von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und Artikel 8g der Verordnung (EU) Nr. 2024/1865 und etwaigen Aktualisierungen oder Änderungen der vorgenannten Verordnungen, vereinbaren VEGA und der Besteller ferner die nachfolgende sogenannte „No-Russia“- und „No-Belarus“-Klausel:
3.1 Diese Klausel gilt nur, wenn der Besteller in einem Drittland im Sinne der Verordnung Nr. 833/2014 oder Nr. 2024/1865, mit Ausnahme der in Anhang VIII der Verordnung Nr. 833/2014 und Anhang Vba der Verordnung Nr. 2024/1865 aufgeführten Partnerländer, ansässig ist.
3.2 Der Besteller darf Waren, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit einem Auftrag des Bestellers durch VEGA geliefert werden und die in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 oder Art. 8g der Verordnung (EU) Nr. 2024/1865 sowie jeder Aktualisierung oder Änderung der vorgenannten Verordnungen fallen, weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation und Weißrussland oder zur Verwendung in der Russischen Föderation und Weißrussland verkaufen, ausführen oder wiederausführen.
3.3 Der Besteller wird sich nach besten Kräften bemühen, sicherzustellen, dass der Zweck von Absatz 3.2 nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.
3.4 Der Besteller muss einen angemessenen Überwachungsmechanismus einrichten und aufrechterhalten, um Verhaltensweisen von Dritten in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, aufzudecken, die den Zweck von Absatz 3.2 vereiteln würden.
3.5 Jeder Verstoß gegen die Absätze 3.2, 3.3 und 3.4 stellt eine wesentliche Verletzung eines wesentlichen Bestandteils der Vereinbarung zwischen dem Besteller und VEGA dar. Im Fall eines solchen Verstoßes ist VEGA berechtigt, angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen und ist insbesondere berechtigt,
(i) den Vertrag zu kündigen oder, falls zutreffend, von ihm zurückzutreten
(ii) die Zahlung einer Vertragsstrafe zu verlangen, deren Höhe VEGA nach billigem Ermessen festlegen kann
und die im Streitfall durch das zuständige Gericht überprüft werden kann, und
(iii) jeden anderen Rechtsbehelf geltend machen, den das anwendbare Recht für den Fall einer wesentlichen Vertragsverletzung des Bestellers vorsieht.
3.6 Der Besteller wird VEGA unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung der Absätze 3.2, 3.3 und 3.4 informieren, einschließlich aller relevanten Aktivitäten Dritter, die den Zweck von Absatz 3.2 vereiteln könnten. Der Besteller wird VEGA innerhalb von zwei Wochen nach einfacher Aufforderung Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß der Absätze 3.2, 3.3 und 3.4 zur Verfügung stellen.
X. Gerichtsstand, Rechtswahl
1. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen VEGA und dem Besteller ist Offenburg, nach Wahl von VEGA auch der Hauptsitz des Bestellers.
2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen nicht wirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Vertragspartner werden die unwirksame Bestimmung einvernehmlich durch eine wirksame und angemessene Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahe kommt.
4. Bei Widersprüchen zwischen der deutschen und der englischen Fassung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ist die deutsche Fassung alleine maßgebend.
VEGA Grieshaber KG
Am Hohenstein 113
77761 Schiltach
Tel. 07836 50-0
www.vega.com
Stand Dezember 2024
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