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Allgemeine Lieferbedingungen

der VEGA Messtechnik AG (VEGA)

I. Geltungsbereich

  1. VEGA erbringt Lieferungen und Leistungen – soweit nicht schriftlich inkl. Unterschrift per Hand oder Docusign anders geregelt – ausschliesslich aufgrund der nachstehenden allgemeinen Lieferbedingungen. Die nachstehenden allgemeinen Lieferbedingungen werden somit exklusiv zum Vertragsbestandteil. Dem Einbezug von allfälligen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
  2. Hosting-Service-Leistungen (SaaS) von VEGA unterliegen zusätzlich den VEGA-Bedingungen für das VEGA Inventory System.
  3. Diese allgemeinen Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Bestellungen des Bestellers an VEGA, ohne dass hierauf nochmals besonders Bezug genommen werden muss.

II. Angebote, Preise

  1. Angebote von VEGA sind, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, in allen Teilen freibleibend.
  2. Bei ausdrücklich als verbindlich gekennzeichneten Angeboten kommt ein Vertrag zustande, wenn das Angebot vom Besteller innerhalb der im Angebot angegebenen Frist bzw. wenn keine Frist angegeben ist innerhalb von zwei Wochen ab Angebotsdatum angenommen wird. Nach Ablauf dieser Frist ist VEGA an das Angebot nicht mehr gebunden. Im Übrigen führen Bestellungen erst mit der Bestätigung von VEGA zum Vertrag. Soweit in seiner Bestellung nicht anders angegeben, ist der Besteller für die Dauer von zwei Wochen ab Zugang seiner Bestellung bei VEGA an diese gebunden. Dieser Zeitraum verlängert sich entsprechend, wenn besondere Umstände vorliegen (z.B. erforderliche kaufmännische und technische Rückfragen, Sonderwünsche des Bestellers, Betriebsferien). VEGA behält sich vor, Bestellungen abzulehnen oder Sicherheiten zu fordern.
  3. Die Beschaffenheit der Liefergegenstände ergibt sich aus den vereinbarten Spezifikationen sowie ergänzend aus den von VEGA veröffentlichten Produktbeschreibungen, insbesondere auf der Website www.vega.com. VEGA ist in keiner Weise dazu verpflichtet, die Eignung der Lieferungen für deren Verwendungszweck zu beurteilen oder zu überprüfen.
  4. Soweit nicht anders vereinbart, sind geringfügige Abweichungen der Qualität, Farbe, Masse oder des Gewichts keine Mängel. Dasselbe gilt für geringfügige Änderungen in der Konstruktion oder in Bauteilen im Rahmen des technischen Fortschritts.
  5. Die Preise von VEGA verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sie beinhalten weder Kosten für Verpackung, Fracht, Zoll, Porto noch Versicherung oder sonstige Versandkosten.
  6. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die aktuellen VEGA-Preise bei Auftragsbestätigung durch VEGA. Kommt eine Bestellung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, später als sechs Monate nach Vertragsabschluss zur Auslieferung, so gilt der bei der Lieferung gültige VEGA-Preis als vereinbart; war ein anderer als der VEGA-Preis vereinbart, so erhöht sich dieser im selben Verhältnis, wie sich der VEGA-Preis erhöht hat.
  7. Nachträgliche Änderungswünsche des Bestellers werden für VEGA nur verbindlich, wenn sich beide Seiten zuvor über deren technische Machbarkeit, erforderliche längere Lieferzeiten und eine angemessene Vergütung des bei VEGA entstehenden Mehraufwandes geeinigt haben.
  8. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Angebotsunterlagen behält VEGA sich die Eigentums- und Nutzungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nur mit Zustimmung von VEGA zugänglich gemacht werden.

III. Lieferungen, Gefahrübergang

  1. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgen alle Lieferungen CIP benannter Bestimmungsort, Incoterms 2020. Der benannte Bestimmungsort ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.
  2. Teillieferungen sind zulässig. Sie verpflichten den Besteller zur Zahlung der anteiligen Vergütung.
  3. Der Gefahrübergang erfolgt am Übergabeort an den ersten Frachtführer gemäß Auftragsbestätigung. Er erfolgt im Übrigen auch dann am Übergabeort an den ersten Frachtführer, wenn VEGA neben der Lieferung der bestellten Waren weitere Leistungen vor Ort übernommen hat, z.B. die Inbetriebnahme der Waren oder eine gemeinsame Abnahme beim Besteller.
  4. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die VEGA nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr über, sobald VEGA dem Besteller die Versandbereitschaft gemeldet hat, und zwar auch dann, wenn VEGA den Versand oder andere Leistungen übernommen hat.

IV. Lieferfristen und -termine

  1. Die von VEGA angegebenen Lieferfristen und -termine sind unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt, sobald VEGA vom Besteller sämtliche für die Ausführung der Bestellung erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vereinbarte Anzahlungen erhalten hat.
  2. In Fällen höherer Gewalt oder sonstiger von VEGA nicht zu vertretender Umstände (z.B. behördliche Massnahmen, Verschärfungen von Ausfuhrbestimmungen, Pandemien, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Materialbeschaffungsprobleme, Verkehrsstörungen usw. – auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten) verlängern sich die – auch bestätigten – Lieferfristen bzw. -termine in angemessenem Umfang. Wird VEGA aufgrund solcher Umstände die Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird VEGA von ihrer Leistungspflicht frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als einen Monat dauert, sind VEGA und der Besteller berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Die vorstehende Regelung in Ziffer IV.2 gilt auch dann, wenn die höhere Gewalt oder sonstige von VEGA nicht zu vertretende Umstände während einer bereits eingetretenen Verzögerung entstehen.
  4. Die Lieferfrist bzw. der Liefertermin gilt als eingehalten, wenn die Ware bis zum Fristablauf bzw. Liefertermin am Übergabeort an den ersten Frachtführer übergeben worden ist. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die VEGA nicht zu vertreten hat, ist die Lieferfrist bzw. der Liefertermin eingehalten, wenn VEGA dem Besteller die Versandbereitschaft angezeigt hat.
  5. Lieferverzögerungen seitens von VEGA berechtigen den Besteller weder zur Einforderung von Verzugszinsen noch zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Geltendmachung von Verzugsschäden oder anderen Schäden bzw. Ansprüchen. Die Haftung von VEGA im Falle von Lieferver-zögerungen ist im gesetzlich zulässigen Masse ausgeschlossen.
  6. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die VEGA nicht zu vertreten hat, so berechnet VEGA bei Lagerung in ihrem Werk monatlich mindestens 0,5 % des Netto-Rechnungsbetrages der gelagerten Lieferung. Weitere gesetzlich vorgesehene Rechte betreffend Annahmeverzug des Bestellers bleiben vorbehalten.

V. Zahlungen

  1. Zahlung auf Rechnung: Zahlungen über Lieferungen und Leistungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug und für VEGA gebührenfrei auf das in der Rechnung angegebene Konto zu überweisen. Massgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der vollständige Zahlungseingang.
  2. Online-Zahlungen: Mit Erteilung der Bestellung für Lieferungen und Leistungen, autorisiert der Besteller VEGA oder ihren externen Zahlungsverarbeiter ausdrücklich, dem Besteller diese Lieferungen in Rechnung zu stellen. Der Besteller erklärt und garantiert, dass er das Recht hat, alle Zahlungsmethoden zu verwenden, die VEGA ihm zur Verfügung stellt. Online-Zahlungen sind sofort fällig. Massgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der vollständige Zahlungseingang und die erfolgreiche Verarbeitung durch den Zahlungsverarbeiter. 
  3. Verzug tritt jeweils mit Fälligkeit der Zahlung ohne Mahnung ein. Bei Zahlungsverzug des Bestellers behält sich VEGA vor, Zinsen in Höhe von 10 % p.a. zu berechnen. Unabhängig davon ist VEGA berechtigt, in einem solchen Fall die Lieferung bis zur vollständigen Bezahlung der ausstehenden Zahlung und der Verzugszinse zurückzubehalten. Weitere gesetzlich vorgesehene Rechte betreffend Zahlungsverzug des Bestellers bleiben vorbehalten.
  4. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen nach Vertragsabschluss eingetretener oder bekannt gewordener schlechter Vermögensverhältnisse des Bestellers gefährdet, so steht VEGA das Recht zu, per Nachnahme zu liefern, Vorkasse zu verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückzubehalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Bestellungen einzustellen und nach Ablauf einer von VEGA gesetzten angemessenen Frist von bereits mit dem Besteller geschlossenen Verträgen zurückzutreten, sofern dieser nicht eine Vorauszahlung oder andere Sicherheit leistet. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche, insbesondere bei Verzug, bleibt vorbehalten.
  5. Ein Zurückbehaltungsrecht oder das Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nicht zu.
  6. Erfüllungsort und Spezialdomizil für Zahlungen ist Pfäffikon ZH (Schweiz).

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. VEGA behält sich das Eigentum an allen Lieferungen bis zur vollständigen Zahlung aller Ansprüche - auch solcher aus Nebenforderungen - vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung von VEGA. VEGA ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt am Sitz des Bestellers ins Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen. Der Besteller gibt hiermit das Einverständnis, dass VEGA den Eigentumsvorbehalt allein eintragen lassen darf und die damit einhergehenden Kosten übernimmt.
  2. Im Falle des Zahlungsverzugs oder eines Antrags auf Konkurseröffnung über das Vermögen des Bestellers ist VEGA berechtigt, die sofortige Herausgabe der mit einem Eigentumsvorbehalt belegten Lieferungen zu beanspruchen. In der Rücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Gleichzeitig werden sämtliche Forderungen sofort zur Zahlung fällig.
  3. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, ist VEGA auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe der Sicherheiten, die über den Wert von 120 % ihrer Forderungen hinausgehen, verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht VEGA zu.
  4. Der Besteller ist verpflichtet, die mit einem Eigentumsvorbehalt belegten Lieferungen pfleglich zu behandeln und instand zu halten. Er wird sie auf eigene Kosten gegen Verlust und Beschädigung ausreichend zum Wiederbeschaffungswert versichern und erbringt auf Verlangen hin den Nachweis über den Abschluss der Versicherungsverträge und die ordnungsgemässe Bezahlung der Prämien.
  5. Zugriffe Dritter auf die mit einem Eigentumsvorbehalt belegten Lieferungen oder an deren Stelle getretene Forderungen sind VEGA vom Besteller unverzüglich unter Beifügung von Dokumenten mitzuteilen. Kosten, die durch die Abwehr eines Zugriffs entstehen, übernimmt der Besteller.
  6. Soweit der vorstehende Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in dem sich die Lieferungen befindet, nicht wirksam sein sollte, ist der Besteller auf Verlangen von VEGA verpflichtet, eine gleichwertige Sicherheit zu bestellen. Kommt er diesem Verlangen nicht innerhalb angemessener Frist nach, kann VEGA ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsziele sofortige Bezahlung sämtlicher offener Rechnungen verlangen.

VII. Gewährleistung und Haftung

  1. Für Sach- und Rechtsmängel übernimmt VEGA unter Ausschluss weiterer Rechte die nachfolgend beschriebene Gewährleistung.
  2. Der Besteller kann etwaige Rechte wegen Sachmängeln nur geltend machen, wenn er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäss nachgekommen ist. 
  3. Teile, die bei Gefahrenübergang nachweislich mangelhaft waren, werden nach Wahl von VEGA nachgebessert oder neu geliefert. Ersetzte Teile werden Eigentum von VEGA und sind auf Verlangen zurückzugeben. Alle weitergehenden Ansprüche werden ausgeschlossen.
  4. Bei Ersatzlieferung trägt VEGA die gesetzlichen Kosten einschliesslich des Versands zum ursprünglich vertraglich vereinbarten Lieferort. Erfolgt auf Wunsch des Bestellers die Versendung an einen anderen Ort, so übernimmt der Besteller die hierdurch anfallenden Mehrkosten.
  5. Für Schäden, die ohne Verschulden von VEGA – beispielsweise durch ungeeignete oder unsachgemässe Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, übermässige Beanspruchung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, abrasive, elektrochemische oder elektrische Einflüsse (soweit diese nicht vertraglich vorausgesetzt sind) – entstanden sind, übernimmt VEGA keine Gewähr.
  6. Im Übrigen ist jede Haftung von VEGA im gesetzlich zulässigen Masse ausgeschlossen, was auch für die Hilfspersonenhaftung gilt. Im gesetzlich zulässigen Masse ist insbesondere die Haftung von VEGA für Schäden an anderen Objekten als an der Lieferung selbst ausgeschlossen, wie in etwa (aber nicht ausschliesslich) Mangelfolgeschäden, direkte und indirekte Schäden, entgangener Gewinn und entgangene Geschäftsmöglichkeiten sowie Schadensersatzansprüche Dritter nach Weiterverkauf durch den Besteller.
  7. Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln verjähren in 24 Monaten ab Gefahrübergang.
  8. Der Besteller verpflichtet sich im gesetzlich zulässigen Umfang dazu, VEGA von Schadensersatz- und anderen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit Lieferungen (inklusive, aber nicht ausschliesslich, Gerichts- und Anwaltskosten) freizustellen und schadlos zu halten.  

VIII. Vertraulichkeit, Schutzrechte

  1. Die Parteien verpflichten sich gegenseitig zu strikter Vertraulichkeit Dritten gegenüber. Insbesondere ist der Besteller verpflichtet, alle ihm anlässlich der Geschäftsverbindung bekanntwerdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, geheimen Herstellungsverfahren sowie sonstige vertrauliche geschäftliche und betriebliche Tatsachen, Unterlagen und Informationen von VEGA streng vertraulich zu behandeln und nicht Dritten zugänglich zu machen.
  2. Die vorgenannten Verpflichtungen werden beide Parteien auch ihren Mitarbeitern und Dritten auferlegen, die mit der Geschäftsverbindung befasst sind oder Zugang zu vertraulichen Informationen von VEGA haben.
  3. VEGA behält sich an allen Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Skizzen und sonstigen Informationen - auch in elektronischer Form - sämtliche Nutzungsrechte vor. Diese sowie alle sonstigen mit dem Liefergegenstand verbundenen Schutzrechte darf der Besteller nur im vertragsgemässen Umfang nutzen.
  4. Der Besteller wird VEGA unverzüglich unterrichten, falls er von dritter Seite wegen vermeintlicher Schutzrechtsverletzung durch VEGA-Produkte in Anspruch genommen wird oder er Kenntnis von der Verletzung von VEGA-Schutzrechten durch Dritte erhält.
  5. Werden im Rahmen einer Ausschreibung oder eines anderen Angebots dem Besteller technische Ausarbeitungen übergeben und wird das entsprechende Geschäft an VEGA nicht erteilt, so sind diese Ausarbeitungen umgehend zurückzugeben und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

IX. Exportkontrolle; keine Ausfuhr nach Russland/Belarus („No-Russia“-Klausel, „No-Belarus“-Klausel)

  1. Der Besteller ist informiert darüber, dass die Lieferungen schweizerischen und/oder ausländischen Vorschriften über die Exportkontrolle, Handelssanktionen, Embargos oder dergleichen unterstehen können und ohne entsprechende Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhr-bewilligung weder verkauft, vermietet noch in anderer Weise übertragen oder für einen anderen als einen rechtmässigen Zweck verwendet werden dürfen. Der Besteller verpflichtet sich, solche Vorschriften einzuhalten.
  2. "No-Russia"-Klausel/"No-Belarus"-Klausel

2.1 Der Besteller darf Güter, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag geliefert werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 14f der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72) fallen, weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation bzw. nach Belarus oder zur Verwendung in der Russischen Föderation bzw. in Belarus verkaufen, ausführen oder wiederausführen.

2.2 Der Besteller bemüht sich nach bestem Wissen und Gewissen, sicherzustellen, dass der Zweck von Absatz 2.1 hiervor nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschliesslich möglicher Wiederverkäufer, verletzt wird.

2.3 Der Besteller muss einen angemessenen Überwachungsmechanismus einrichten und aufrechterhalten, um Verhaltensweisen Dritter in der weiteren Handelskette, einschliesslich möglicher Wiederverkäufer, die den Zweck von Absatz 2.1 hiervor verletzen würden, zu erkennen.

2.4 Jeder Verstoss gegen die Absätze 2.1, 2.2 und 2.3 hievor stellt einen wesentlichen Verstoss gegen ein wesentliches Element dieses Vertrags dar, und VEGA ist berechtigt, angemessene Abhilfemassnahmen zu verlangen, namentlich: (i) Die Beendigung dieses Vertrags und (ii) eine Vertragsstrafe in Höhe von CHF 100'000 oder des Preises der ausgeführten Güter, je nachdem, welcher Wert höher ist.

2.5 Der Besteller informiert VEGA unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung der Absätze 2.1, 2.2 und 2.3 hievor, einschliesslich etwaiger relevanter Aktivitäten Dritter, die den Zweck von Absatz 2.1 hievor verletzen könnten. Der Besteller stellt VEGA auf Anfrage innerhalb von zwei Wochen Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen nach den Absätzen 2.1, 2.2 und 2.3 hievor zur Verfügung.

2.6 Der Besteller sichert hiermit zu, dass er allfälligen Anpassungen des Abschnitts IX, welche aufgrund gesetzlicher Änderungen notwendig werden, zustimmt.

 

X. Gerichtsstand, Rechtswahl

  1. Ausschliesslicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen VEGA und dem Besteller ist Pfäffikon ZH (Schweiz), nach Wahl von VEGA auch der Hauptsitz des Bestellers.
  2. Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen nicht wirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Bestimmung einvernehmlich durch eine wirksame und angemessene Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.
  4. Bei allfälligen Widersprüchen zwischen der deutschen, der französischen oder der italienischen Fassung dieser Allgemeinen Lieferbedingungen ist die deutsche Fassung alleine massgebend.

 

VEGA Messtechnik AG
Barzloostrasse 2
8330 Pfäffikon ZH, Schweiz
Tel. +41 (0)44 952 40 00
www.vega.com

Stand Januar 2025


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